Verfahrensarten

Zulässige Verfahrensarten

Ein Katalog von Verfahrensarten, die im Grundgesetz und im “Gesetz über das Bundesverfassungsgericht” geregelt sind, schreibt vor, wann das BVerfG tätig werden kann. Die wichtigsten Verfahren sind dabei die Verfassungsbeschwerde, die Normenkontrollverfahren und Verfassungsstreitigkeiten.

Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde kann von jedem (private und juristische Personen) erhoben werden, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt.

Es gibt verschiedene Verfassungsbeschwerden:
- gegen Gesetze oder andere Normen des Bundes
- gegen eine Gerichtsentscheidung
- gegen Gesetze oder andere Normen eines Landes bei Nichtzuständigkeit des Landesverfassungsgerichtes
- gegen eine Behördenentscheidung
- gegen jedes andere staatliche oder dem Staat zuordenbare Handeln.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. Es gibt keine „Bearbeitungsgarantie“, denn derzeit werden nur 2,5 % aller Beschwerdeanträge auch bearbeitet.

Normenkontrollverfahren

Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und es als verfassungswidrig erklären. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Arten von Normenkontrollverfahren – die konkrete Normenkontrolle und die abstrakte Normenkontrolle.

Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage eines deutschen Gerichts hin, ob eine bestimmte Norm im konkreten sachlichen Einzelfall mit der Verfassung auch vereinbar ist.

Die abstrakte Normenkontrolle ist eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung, die keinen besonderen Anlass voraussetzt und soll die Verfassungsmäßigkeit der gesamten Rechtsordnung garantieren. Bei der abstrakten Normenkontrolle können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen.

Verfassungsstreitigkeiten

Das Bundesverfassungsgericht ist auch zuständig, wenn zwischen Verfassungsorganen oder zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen (Organstreit oder Bund-Länder-Streitigkeiten).

Ein Organstreit ist dabei ein Rechtsstreit zwischen staatlichen Organen über Rechte und Pflichten, die sich aus der Verfassung oder aus der in Selbstverwaltung gegebenen Geschäftsordnung oder Satzung ergeben. Gegenstand eines Organstreits können z. B. Fragen des Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrechts sein. Ein Bund-Länder-Streit wird bei einer Differenz zwischen Bund und Ländern über Rechte und Pflichten aus der Verfassung, z. B. in Fragen der Gesetzgebungskompetenz angestrengt. Ferner ist das Bundesverfassungsgericht unter anderem auch für Wahlprüfungsbeschwerden, Parteiverbote und Verfassungsbeschwerden von Gemeinden zuständig.