Voraussetzungen

Voraussetzungen, um Richter beim BVerfG zu werden

Es ist eine hohe berufliche Ehre, Richter beim Bundesverfassungsgericht zu sein.

Jeder, der über 40 Jahre alt ist und die Befähigung zum Richteramt besitzt (2. Juristisches Staatsexamen oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität) ist wählbar. Die reguläre Amtszeit beträgt 12 Jahre, wobei eine Wiederwahl nicht möglich ist. Es besteht jedoch eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit vorzeitig.

Der Richter muss zum Bundestag wählbar sein, darf aber weder dem Bundesrat, dem Bundestag, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Gehört er zum Zeitpunkt der Wahl zum Bundesverfassungsrichter den vorgenannten Organen an, scheidet er mit der Ernennung zum Bundesverfassungsrichter aus den vorgenannten Organen aus.

Gewählt werden die Richter zur Hälfte von einem speziellen Richterwahlausschuss des Bundestags und zur anderen Hälfte vom Bundesrat. Im Bundesrat findet eine direkte Wahl mit Zweidrittelmehrheit statt, während im Bundestag ein Wahlausschuss aus 12 Abgeordneten besteht. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens eine Zweidrittelmehrheit, also acht Stimmen, der Mitglieder dieses Ausschusses auf sich vereinigt. Dabei werden drei Richter jedes Senats aus den Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ausgewählt.

Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden abwechselnd von Bundestag und Bundesrat ernannt. Der Präsident ist dabei Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts.