Senat
Senate des Bundesverfassungsgerichtes.
Das BVerfG besteht aus zwei Senaten mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten, deren Verteilung durch die Geschäftsordnung geregelt ist.
Derzeit sind die Senate wie folgt besetzt:
Erster Senat: Präsident Prof. Dr. Dres. h.c. Papier, BVR’in Dr. Hohmann-Dennhardt, BVR Prof. Dr. Bryde, BVR Prof. Dr. Gaier, BVR Prof. Dr. Eichberger, BVR Schluckebier, BVR Prof. Dr. Kirchhof und BVR Prof. Dr. Masing
Zweiter Senat: Vizepräsident Prof. Dr. Voßkuhle, BVR Prof. Dr. Dr. h.c. Broß, BVR’in Prof. Dr. Osterloh, BVR Prof. Dr. Dr. Di Fabio, BVR Prof. Dr. h.c. Mellinghoff, BVR’in Prof. Dr. Lübbe-Wolff, BVR Dr. Gerhardt, BVR Prof. Landau.
Den ersten Senat könnte man grob als „Grundrechtssenat“, den zweiten Senat als „Staatsrechtssenat“ bezeichnen. So ist der erste Senat vor allem für Fragen der Auslegung der Art. 1 bis 17, 19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder Parteiverbotsverfahren eher dem zweiten Senat vorgelegt werden.
Jeder Senat ist mit 8 Richtern besetzt. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens sechs der acht Richter anwesend sein. Eine Nachbesetzung von ausscheidenden Richtern (z. B. durch Krankheit oder Tod) während eines laufenden Verfahrens findet nicht statt. Ist das Verfahren aufgrund zu vieler ausscheidender Richter nicht mehr beschlussfähig, muss die Verhandlung nach einer Nachwahl neu aufgenommen werden.